Die Satzung der Managerinnen OWL

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen “MANAGERINNEN OWL e.V.” und hat seinen Sitz in Bielefeld.

(2) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(5) Gerichtsstand für alle Rechtsbeziehungen im Verhältnis zwischen dem Vorstand und seinen Mitgliedern ist Bielefeld

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist

• die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern

• die Förderung von Wissenschaft und Forschung

• die Förderung von Bildung und Erziehung

• die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens in der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

• Unterstützung des freien Netzwerks „MANAGERINNEN OWL“, in dem sich Frauen in Führungspositionen in der Wirtschaft in OWL zur Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im Besonderen im Berufsleben zusammengeschlossen haben und dort insbesondere die folgenden Maßnahmen durchführen und unterstützen

• Durchführung öffentlichkeitswirksamer Maßnahmen – allein oder in Zusammenarbeit mit anderen Trägern, um ein Bewusstsein für die geringe Repräsentanz von Frauen in hochrangigen Positionen in Hierarchieebenen von Unternehmen im privaten und öffentlichen Bereich zu schaffen; dies umfasst u.a. die Erstellung und Verbreitung von relevantem Informationsmaterial, Veröffentlichungen in Printmedien, eine Verbreitung relevanter Informationen im Internet, die Teilnahme an themenspezifischen Kongressen und Veranstaltungen, um dem Fachpublikum sowie der breiten Öffentlichkeit die Notwendigkeit einer signifikanten Erhöhung des Anteils von Frauen in den Leitungsfunktionen der privaten Wirtschaft und öffentlicher Unternehmen deutlich zu machen

• Unternehmensübergreifende Vernetzung der Managerinnen OWL sowie gegenseitige kollegiale Beratung

• Kompetenz von Frauen in Führungsfunktionen in der privaten Wirtschaft und öffentlichen Unternehmen zu zeigen und diese zu unterstützen

• Unterstützung und Besuch wissenschaftlicher Veranstaltungen

MANAGERINNEN OWL ist darüber hinaus zu allen Tätigkeiten berechtigt, die bestimmt und geeignet sind, dem Vereinszweck zu dienen, einschließlich der Gründung und der Beteiligung an Vereinen oder Gesellschaften.

(3) Der Verein ist parteipolitisch, gewerkschaftlich und konfessionell neutral.

(4) MANAGERINNEN OWL ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel der MANAGERINNEN OWL dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der MANAGERINNEN OWL fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

(8) Finanzielle und sonstige Mittel des Vereins, die nicht unmittelbar für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden, dürfen nur dann an andere Einrichtungen fließen, wenn diese ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts sind und die Mittel ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken verwenden.

(9) Das Netzwerk arbeitet unabhängig von Unternehmen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaften ist schriftlich an den Verein zu richten.

Mit der Stellung des Aufnahmeantrages wird die Satzung des Vereins rechtswirksam anerkannt. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

Mit Zustellung des Beschlusses an das antragsstellende Mitglied wird die jeweilige Mitgliedschaft wirksam.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins und die Beschlüsse seiner Organe zu befolgen.

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§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,

b) durch freiwilligen Austritt,

c) durch Streichung von der Mitgliederliste,

d) durch Ausschluss aus dem Verein,

e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich und/ oder schriftlich zu rechtfertigen. Sowohl die Ausschlussgründe als auch die Ergebnisse der mündlichen Stellungnahme und/ oder der schriftlichen Stellungnahme sind den Vereinsmitgliedern als Entscheidungsgrundlage rechtzeitig (8 Tage) vor der nächsten Mitgliederversammlung zur Verfügung zu stellen. Die Entscheidung erfolgt durch anonyme Stimmabgabe der Mitglieder.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mittel des Vereins stammen aus Mitgliedsbeiträgen, ggf. Umlagen und Spenden.

(2) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt zunächst 120,00 EURO. Über Änderungen des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung.

(3) Der erste Mitgliedsbeitrag ist unabhängig vom Zeitpunkt des Beitritts zu MANAGERINNEN OWL in voller Höhe des Jahresbeitrages zu entrichten. Im Übrigen ist der Jahresbeitrag in einer Rate bis zum 31. März des Jahres im Voraus zu entrichten.

(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird möglichst einmal im Jahr, in der Regel im zweiten Quartal, vom Vorstand schriftlich einberufen. Die Einladung ergeht mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens 8 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Versammlungsleiterin hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung, dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung zum Gegenstand haben. Zur Annahme des Antrages auf Ergänzung der Tagesordnung, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(3) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Alle Abstimmungen erfolgen öffentlich. Beschlüsse über die Abberufung von Vorstandsmitgliedern und sonstige Beschlussfassungen sind in geheimer Abstimmung durchzuführen, wenn es 1/3 der in der Versammlung vertretenen Mitglieder verlangt.

(4) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Beschlüssen über die Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(5) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine Kandidatin die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidatinnen statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Versammlungsleiterin und der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person der Versammlungsleiterin und der Protokollführerin, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

(7) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)         Wahl und Abberufung des Vorstands

b)         Wahl zweier Kassenprüferinnen

c)         Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes

d)         Entlastung des Vorstandes

e)         Beschlussfassung über eingebrachte Anträge

f)          Änderung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages

g)         Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins

h)         Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(8) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend.

(9) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleiterin kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens oder Referenten beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand von MANAGERINNEN OWL i. S. d. § 26 BGB besteht aus

a) der Präsidentin

b) der Vizepräsidentin

c) der Schatzmeisterin

d) der Protokollführerin

(2) MANAGERINNEN OWL wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

(3) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer der Ausgeschiedenen.

(6) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der MANAGERINNEN OWL zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere hat er die folgenden Aufgaben:

a) Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung

b) Die Einberufung der Mitgliederversammlung

c) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

d) Die Erstellung des Jahres- und Kassenberichts

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von der Präsidentin oder der Vizepräsidentin schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch (einschließlich Fax oder E-Mail) einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter die Präsidentin oder die Vizepräsidentin, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Leiterin der Vorstandssitzung.

(9) Die Vorstandssitzung leitet die Präsidentin, bei deren Abwesenheit die Vizepräsidentin. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von der Sitzungsleiterin zu unterschreiben.

(10) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich (auch per Fax oder E-Mail) gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 9 Kassenprüfung

(1) Die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten Kassenprüferinnen überprüfen die Kassengeschäfte von MANAGERINNEN OWL auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

(2) Eine Überprüfung soll mindestens einmal für jedes abgelaufene Kalenderjahr erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Kassenprüferinnen dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

§ 10 Verhaltenscodex

(1) Alle Vereinsmitglieder haben den Zweck des Netzwerkes engagiert zu fördern. Dabei gilt insbesondere der Aufruf zur aktiven Teilnahme an den Treffen und Veranstaltungen des Netzwerkes sowie zur Übernahme von Aufgaben, soweit sich dies mit den beruflichen und privaten Belangen vereinbaren lässt.

(2) Aus triftigen Gründen kann ein Vereinsmitglied durch vorherige Ankündigung einen gewissen Zeitraum pausieren. Eine Teilnahme am Netzwerk ist bei einer vorübergehenden beruflichen Abwesenheit nicht ausgeschlossen. Der Kontakt kann auf Wunsch über private Kommunikationswege aufrechterhalten werden.

(3) Alle Vereinsmitglieder haben die allgemeinen Regeln der gegenseitigen Wertschätzung einzuhalten. Dazu zählen insbesondere: Vertrauen untereinander entgegenzubringen, Offenheit und Ehrlichkeit im Dialog (vor allem bei Meinungsverschiedenheiten) sowie Kompromiss- und Lösungsbereitschaft.

(4) Weiterhin ist jedes Vereinsmitglied verpflichtet, Inhalte der Treffen, Veranstaltungen und Aufgaben sowie ausgereichte bzw. ausgetauschte Informationen vertraulich zu behandeln und nicht ohne Absprache mit dem Vorstand an Dritte weiterzureichen.

(5) Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, eine Verschwiegenheitserklärung zu unterschreiben.

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung nach schriftlicher, sechs Wochen vorher erfolgter Einladung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Präsidentin und die Vizepräsidentin gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, hilfsweise an den Verein Frauen in die Aufsichtsräte FidAR e.V. mit Sitz in Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gleichstellung von Frau und Mann zu verwenden hat. Hierüber hat die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu beschließen.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen der Satzung, die vom Registergericht oder der Finanzbehörde gefordert werden, ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.

(2) Sofern diese Satzung oder andere Regelungen, die nicht zwingende Gesetzeskraft haben, für die Kommunikation innerhalb des Vereins schriftliche Mitteilungen verlangen, genügt die Textform (insb. E-Mail, Fax). Mitteilungen des Vereins an seine Mitglieder gelten als zugegangen, wenn sie an die MANAGERINNEN OWL zuletzt bekannt gegebene Anschrift (bzw. E-Mail-Adresse, Fax-Nr.) des Mitglieds abgesandt worden sind.

(3) Soweit in dieser Satzung Funktionsträger in der weiblichen Form bezeichnet werden, beinhaltet diese Bezeichnung auch die entsprechende männliche Form.

§ 13 Inkrafttreten

Die Neufassung der Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.